Reform der Opferhilfe in Deutschland 2024
Es gibt in Zukunft bessere Aussichten für Menschen, die von sexualisierter, körperlicher und psychischer Gewalt betroffen sind: Ab 1. Januar 2024 wird die neue Version 14 des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) wirksam, die es in Zukunft vielen betroffenen Menschen ermöglichen wird, finanzielle Unterstützung bzw. Entschädigung zu beantragen – und auch die Menschen, die vorher keinen Anspruch darauf hatten. Ein wichtiger Schritt, der leider zunächst nur in Form eines Gesetzes bestehen wird. Wie genau die praktische Umsetzung aussehen wird, ist leider noch nicht beantwortbar.
Es sieht jedoch sehr danach aus, dass Menschen, die von psychischer Gewalt betroffen sind in Zukunft auf eine Erleichterung ihrer finanziellen Situation hoffen können. Entschädigung soll es aber nicht nur für Menschen mit geringem Einkommen geben, sondern es soll auch einkommensunabhängige Möglichkeiten zur Beantragung geben.
Es wird ebenfalls eine Mehrleistung im Bereich der psychotherapeutischen Maßnahmen finanziert und so eine schnellere traumtherapeutische Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht. Dabei können berechtigte Betroffene auch die Leistungen von Heilpraktikern beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie in Anspruch nehmen. Hierdurch könnten sich die Wartezeiten für eine Psychotherapie / Traumatherapie verkürzen. Doch das SGB 14 geht noch viel weiter, denn das Soziale Entschädigungsrecht wird hier ganz neu gebündelt und strukturiert.
Bisher lag oft die Beweislast auf der Seite der betroffenen Menschen und viele haben aus diesem Grund die Beantragung finanzieller Unterstützung gar nicht erwogen oder aufgegeben. Der Sozialverband Deutschland SOVD schreibt hierzu auf der Internetseite: “Das neue SGB 14 sieht Beweiserleichterungen bei der Kausalitätsprüfung vor, wenn Gewaltopfer nach der Tat psychisch erkranken. Das hilft besonders Opfern sexualisierter oder psychischer Gewalt, ihre Ansprüche durchzusetzen.” (Quelle: www.sovd.de a.a.O Stand: 4.11.23)
Eine sehr relevante Neuerung des Gesetzes besteht vor allem darin, dass der bisherige Gewaltbegriff um Formen psychischer Gewalt erweitert wird.
Die Pressestelle des Bundestags ergänzt hierzu: “Im Bereich der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat wird der Gewaltbegriff, vor allem in Fällen von schwerwiegender Bedrohung und Nachstellung sowie von Menschenhandel, um Formen psychischer Gewalt ergänzt. Für die Krankenbehandlung richten sich die Leistungen in Art und Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei darüber hinausgehenden schädigungsbedingten Bedarfen werden den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.” (Quelle: www.bundestag.de a.a.O Stand: 4.11.23)
Weitere Informationen finden sie für Hannover und Niedersachen unter: www.sovd-nds.de und überregional die Seite des SOVD Deutschland, unter www.sovd.de. Für die Beratung ist eine Mitgliedschaft im SOVD erforderlich, die Kosten liegen derzeit bei 6,90 € pro Monat.
Auch die Opferhilfe wird zu diesem Thema beraten können, vermutlich jedoch erst im Laufe des kommenden Jahres 2024. Weitere Infos finden sie unter: www.opferhilfe.niedersachsen.de
Aktualisiert am 27.11.23. Sobald ich über weitere Informationen zu diesem Thema verfüge, werde ich diesen Artikel ergänzen. Wenn sie ergänzende Infos haben sollten, schreiben sie gerne einen Kommentar oder eine E-Mail.
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Schlagworte Entschädigung, Finanzielle Hilfe, Opferhilfe, SGB 14
super! danke Peter👍😊
Sehr gerne, ich bin sehr froh, dass es diesen lange überfälligen Schritt geben wird und hoffe, dass es die Lage aller betroffener Menschen verbessert.